Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 129 Verordnungsermächtigung
Stand: 15.06.2021
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 129 BPersVG →
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- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
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Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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